Heye und GWA gewinnen gegen GEMA
»Die Werbeagentur Heye hat gemeinsam mit dem Gesamtverband der Kommunikationsagenturen GWA e.V. eine wichtige Entscheidung für die Eigenwerbung von Agenturen herbeigeführt. Diese dürfen mit den von ihnen kreierten Werbepots auf ihrer Webseite für sich werben, ohne dass sie der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Auskunft darüber geben oder eine Vergütung zahlen müssen.« Das meldet der Gesamtverband Kommunikationsagenturen (GWA) auf seiner Webseite.
Die juristische Auseinandersetzung dauerte insgesamt sieben Jahre. Die erste und zweite Instanz hatten die Klage noch abgewiesen. Deren Urteile wurden nun aber vom Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich aufgehoben. Der BGH stellte fest, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von Heye Auskunft und/oder Vergütung für die Musik in den zur Eigenwerbung auf der Webseite gezeigten Werbespots zu verlangen. »Die Werbung von Agenturen mit ihren Arbeitsergebnissen darf nicht durch GEMA-Gebühren behindert werden – das Urteil hat große Bedeutung für den GWA und seine Mitglieder«, so fasst GWA-Justitiar Dr. Eberhard Kolonko das Urteil zusammen.
5 Kommentare
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thomas junold
ahh. das ist gut. welch ein unsinn dafür gema zu verlangen. was ist denn da mit youtube? muss jeder, der ein musikvideo einstellt dann an die gema abdrücken?
Namey
@Thomas: Nach Überzeugung der GEMA-Verbrecher bestimmt!
Henning
Da beglückwünsche ich die Kollegen vom GWA. Ich bin gespannt, wie sich dieses Urteil mit den geplanten Änderungen zur Reform des UrhG verträgt, dem sogenannten »Korb 3«. Im Moment ist das sicher eine feine Sache für diejenigen, die Eigenwerbung betreiben wollen. Wir sollten bei Verschiebungen in der Rechtspraxis sorgfältig prüfen (wir als Menschen, deren Arbeitsrecht das Urheber- und Leistungsschutzrecht ist), dass wir uns nicht versehentlich die Beine wegschiessen.
Sebastian Jakl
Die Funktion der GEMA ist sehr ambivalent. Selber Musiker und Konsument, finde ich auch diese Aktion interessant: http://www.youtube.com/watch?v=EAptRZlwziA
(Ich finde das hier passend, weil es doch um künstlerischen, gestalterischen Umgang mit kulturellem und geistigen Eigentum und Allgemeingut geht, und die Frage, wo die Grenze gezogen wird, dieses frei verwenden zu können, bzw. den Ansprüchen der Autoren aus geistigem Schaffen/Eigentum gerecht zu werden.)
Alexander Dimolaidis
Meiner Meinung nach ist die Regelung gut, da sie jetzt analog zu Fotografenrechten ist. Hier kann der (externe) Fotograf sein Recht am künstlerisch/geistigen Eigentum für Eigenwerbung der Agentur ja auch nicht geltend machen.