Heye und GWA gewinnen gegen GEMA

»Die Werbeagentur Heye hat gemeinsam mit dem Gesamtverband der Kommunikationsagenturen GWA e.V. eine wich­tige Entscheidung für die Eigenwerbung von Agenturen herbei­ge­führt. Diese dürfen mit den von ihnen kreierten Werbepots auf ihrer Webseite für sich werben, ohne dass sie der Gesellschaft für musi­ka­li­sche Aufführungs- und mecha­ni­sche Vervielfältigungsrechte (GEMA) Auskunft darüber geben oder eine Vergütung zahlen müssen.« Das meldet der Gesamtverband Kommunikationsagenturen (GWA) auf seiner Webseite.

Die juris­ti­sche Auseinandersetzung dauerte insge­samt sieben Jahre. Die erste und zweite Instanz hatten die Klage noch abge­wiesen. Deren Urteile wurden nun aber vom Bundesgerichtshof (BGH) letzt­in­stanz­lich aufge­hoben. Der BGH stellte fest, dass die GEMA nicht berech­tigt ist, von Heye Auskunft und/oder Vergütung für die Musik in den zur Eigenwerbung auf der Webseite gezeigten Werbespots zu verlangen. »Die Werbung von Agenturen mit ihren Arbeitsergebnissen darf nicht durch GEMA-Gebühren behin­dert werden – das Urteil hat große Bedeutung für den GWA und seine Mitglieder«, so fasst GWA-Justitiar Dr. Eberhard Kolonko das Urteil zusammen.


5 Kommentare

  1. thomas junold

    ahh. das ist gut. welch ein unsinn dafür gema zu verlangen. was ist denn da mit youtube? muss jeder, der ein musik­video einstellt dann an die gema abdrücken?

  2. Namey

    @Thomas: Nach Überzeugung der GEMA-Verbrecher bestimmt!

  3. Henning

    Da beglück­wün­sche ich die Kollegen vom GWA. Ich bin gespannt, wie sich dieses Urteil mit den geplanten Änderungen zur Reform des UrhG verträgt, dem soge­nannten »Korb 3«. Im Moment ist das sicher eine feine Sache für dieje­nigen, die Eigenwerbung betreiben wollen. Wir sollten bei Verschiebungen in der Rechtspraxis sorg­fältig prüfen (wir als Menschen, deren Arbeitsrecht das Urheber- und Leistungsschutzrecht ist), dass wir uns nicht verse­hent­lich die Beine wegschiessen.

  4. Sebastian Jakl

    Die Funktion der GEMA ist sehr ambi­va­lent. Selber Musiker und Konsument, finde ich auch diese Aktion inter­es­sant: http://​www​.youtube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​E​A​p​t​R​Z​l​w​ziA
    (Ich finde das hier passend, weil es doch um künst­le­ri­schen, gestal­te­ri­schen Umgang mit kultu­rellem und geis­tigen Eigentum und Allgemeingut geht, und die Frage, wo die Grenze gezogen wird, dieses frei verwenden zu können, bzw. den Ansprüchen der Autoren aus geis­tigem Schaffen/Eigentum gerecht zu werden.)

  5. Alexander Dimolaidis

    Meiner Meinung nach ist die Regelung gut, da sie jetzt analog zu Fotografenrechten ist. Hier kann der (externe) Fotograf sein Recht am künstlerisch/geistigen Eigentum für Eigenwerbung der Agentur ja auch nicht geltend machen.

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