Monotype wird weltweites BSA-Mitglied

Wie ich eben einer Pressemitteilung von Monotype Imaging entnehme, ist das US-Schriftenhaus Mitte März 2007 Mitglied der Software-Schutz-Organisation BSA (Busines Software Alliance) geworden. Bislang war Adobe das einzige BSA-Mitglied, das auch den Schutz von Schriften-Software rekla­mierte. Mit dem Beitritt von Monotype, die unter anderem die weit verbrei­teten Bibliotheken von Linotype, ITC, Letraset, Agfa und ihre eigene vertreten, bekommen die Fonts im Rahmen des welt­weiten Kampfes gegen Raubkopien in Unternehmen einen völlig neuen Stellenwert.

»Jeden Tag ermög­li­chen welt­weit Millionen Fonts die geschrieben Kommunikation: auf Computern, in Handys und in Druckereien.« wird Monotypes Vizepräsident David DeWitt in der Pressemitteilung zitiert. »Wir erbli­cken Schriften, wo immer wir auch hinschauen, nur werden sie in der EDV-Verwaltung vieler Unternehmen häufig nicht als Software wahr­ge­nommen, die offi­ziell lizen­ziert und sauber verwaltet sein will.«

Aus eigener Erfahrung kann ich bestä­tigen, dass manche Verlage und Designbüros gefähr­lich nach­lässig mit ihren Font-Installationen umgehen. Seit Oktober letzten Jahres hat FontShop die etablierte Font-Inventur-Software FontWise im Programm, entwi­ckelt vom genau dem Unternehmen Monotype Imaging, das jetzt BSA-Vollmitglied geworden ist. Mit ihr lässt sich relativ komfor­tabel – inner­halb eines Netzwerkes – ein gemischter Font-Bestand analy­sieren, was nicht trivial ist, denn Fonts werden aus allen Ecken auf die Clients instal­liert: OS, MS-Office, grafi­sche Applikationen, Mitarbeiter, … Fontwise löst ein kniff­liges Problem, das – nach unseren Erfahrungen in der Beratung – viele Unternehmen nicht als solches sehen.

Monotype schätzt aus den eigenen Fontwise-Erfahrungen, das entnehme ich eben­falls der Pressemitteilung, dass im Durchschnitt 300 unli­zen­zierte Schriften auf Unternehmens-Rechnern instal­liert sind. Ob diese wirk­lich für die Erledigung der Jobs notwendig sind, ist eine andere Frage: Fontwise regis­triert erst mal nur den Bestand. Welche der gefun­denen Schriften legal sind, welche gelöscht werden können und welche nach­li­zen­ziert werden müssen, diese Entscheidung trifft alleine das Unternehmen.

Da FontShop selbst keine Schriften heraus­gibt – wir sind ein Handelshaus –, sind uns die Schlüsse, die aus einer Font-Inventur gezogen werden, relativ egal. Die Verantwortung trägt alleine das Unternehmen, das mit Fonts arbeitet. Und um keine falschen Fantasien zu schüren: FontShop recher­chiert nicht, stellt keine bohrenden Fragen, verpfeift niemanden und zeigt auch nicht an. FontShop ist keine Rechteinhaber und kann somit auch keine Rechtsverstöße verfolgen … was wiederum nicht heißt, dass wir sie nicht entschieden verurteilen.


18 Kommentare

  1. Dan Reynolds

    Monotype Imaging Inc. ist in Woburn, MA bei Boston in den USA head­quar­tiert. Somit ist es ein amer­kia­ni­sche Schriftenhaus, anstatt ein briti­sches, oder?

  2. Jürgen

    Danke für den Hinweis, Dan. Der Kopf der Pressemitteilung erweckt den Eindruck, dass beide Standorte »unter­schrieben« haben … aber rein recht­lich ist US-Unternehmen richtig. Ich korri­giere das mal.

  3. Maik

    nur werden sie in der EDV-Verwaltung vieler Unternehmen häufig nicht als Software wahrgenommen

    hierzu sollte man fairer­weise anmerken, dass Schriftartdateien das nach deut­schem und euro­päi­schen Recht auch nicht sind. Zwar sind Schriften auch bei uns nicht völlig schutzlos (Stichwort: Marken- und Geschmacksmuster), sie genießen aber keinen Schutz im Rahmen des Urheberrechts, weder als Software (da nur Vektordaten ohne innere Logik) noch als Kunstwerk (da zu geringe Schöpfungshöhe).
    In den USA kann das anders sein, mit der dortigen Rechtslage bin ich nicht vertraut.

  4. Jürgen

    Ähem, Moment mal: Dann sind die Lizenzbedingungen, die wir seit Bestehen unsere Unternehmens tagtäg­lich mit der »Font-Software« im Auftrag unserer 90 Lieferanten auslie­fern, Makulatur? Eine gewagte These …

  5. Ole Schäfer

    zu Maik: … von den gesetz­li­chen Rechten einmal abge­sehen, gelten bei den Schriftfirmen immer die AGBs und EULAs, zumit sind Schriften auch in Deutschland geschützt.

  6. Maik

    Ohne sie genauer zu lesen, insbe­son­dere im Zusammenhang damit, worauf genau sich die „Lizenz“ bezieht, kann ich nicht beant­worten, was und wieviel davon gültig ist.
    Reine Schriftartdateien, egal ob Type-1, OpenType oder TrueType, sind jeden­falls vom Bundesgerichtshof nie als schutz­fä­higes Werk im Rahmen des Urheberrechts akzep­tiert worden, es wurde immer fest­ge­stellt, dass sie allen­falls ein Geschmacksmuster sein können. Es wurde insbe­son­dere auch fest­ge­stellt, dass Schriften keine Software sind (sonst wären sie ja urheberrechtsschutzfähig).
    Lizenzen zur Nutzung kann man aber auch für Geschmacksmuster erteilen.
    Tröstet euch damit, dass ihr in guter Gesellschaft seid: Es gibt gerade im Computerbereich kaum Vertragswerke, bei denen nicht die Hälfte der Klauseln recht­lich völlig gegen­standslos ist.
    Ich habe übri­gens inzw. nach­ge­lesen: Die Rechtslage in den USA ist bis auf Details die gleiche. Es ist also wirk­lich nur ein sehr gelun­gener rheto­ri­scher Trick, sich darüber aufzu­regen, dass Firmen Fonts nicht als Software akzep­tieren, und die Information wegzu­lassen, dass sie es auch nicht sind.
    Ich möchte nochmal betonen, dass ich keines­falls behaupte, Fonts seien nicht geschützt, das sind sie durchaus. Die gewerb­liche Nutzung von Fonts ohne Lizenz ist verboten. Sie sind ledig­lich nicht als Software vom Urheberrecht erfasst. Der Schutz im Rahmen des Markenrechts gilt zwar als schwä­cher, ist aber alles andere als wirkungslos.

  7. Maik

    Ole: Auch wenn dein Schluss stimmt, ist die Argumentation wacklig. Sich vertrag­lich (also z.B. in AGB/EULA) Schutzrechte sichern, die vom Gesetz nicht vorge­sehen sind, ist schnell eine „unan­ge­mes­sene Benachteiligung des Vertragspartners“ und damit eine wirkungs­lose Klausel.
    So ist es zum Beispiel nicht möglich, Schriften (oder sonstwas) einfach per AGB zum urhe­ber­rechts­schutz­fä­higen Werk zu dekla­rieren — das ist es oder nicht, da hat der Vertrag nichts mit zu tun. Im Fall „Fonts“ gilt eben: Sind sie nicht. Auch sämt­liche vertrag­li­chen Schutzrechte müssen sich also aufs Marken-, nicht aufs Urheberrecht beziehen. Sonst sind sie hinfällig.

  8. Ole Schäfer

    Moin, ich will hier keine längeren Texte schreiben. Ich möchte nur deut­lich machen, dass Schriften durchaus geschützt sind, mit welchen Rechten auch immer. Sei es auf deut­scher, euro­päi­scher oder ameri­ka­ni­scher Ebene. 

    Niemand sollte aus den Kommentaren den Schluss ziehen, er könne Schriften unli­zen­ziert einsetzen … das geht nach hinten los.

  9. Jürgen

    Ole weiß, wovon er redet: Er ist Font-Rechteinhaber (Primetype).
    Ich weiß, wovon ich rede: Über unsere Schwesterfirma FSI FontShop International (Herausgeber der FontFonts), die bereits – auch in Deutschland – Lizenzverstöße erfolg­reich juris­tisch verfolgt hat.

  10. klaus

    … daß Fonts auf die eine oder andere Arte geschützt sind, hat Maik ja auch nicht bestritten, auch nicht, daß das sinn­voll, wünschens­wert und zu beachten ist. Es ging doch ledig­lich darum, daß sich die Formulierungen in AGB/EULA nicht immer / in jedem Fall auf ein wirk­lich zugrun­de­lie­gendes Recht beziehen. Und dann gilt eben nicht »von den gesetz­li­chen Rechten einmal abge­sehen, gelten bei den Schriftfirmen immer die AGBs und EULAs», sondern: »die AGB und EULAs gelten im gesetz­li­chen Rahmen«.

    Nein, ich habe keine Ahnung davon, zumin­dest nicht speziell aus dem Schriftbereich. Aber ich kenne einige EULAs von – sagen wir – mittel­stän­di­schen Software-Autoren und die Entstehungsgeschichte dieser Lizenzbestimmungen, und da würde Jürgens Befürchtung von »Makulatur« durchaus zutreffen. (Gerade bei Software kommt noch hinzu, daß das EULA-Abklicken in Europa oft nicht die recht­liche Relevanz hat, die sich die Autoren davon verspre­chen). Die mora­li­schen Implikationen sind davon natür­lich unberührt …

  11. Jürgen

    Ich verstehe diese Diskussion nicht ganz und habe das Gefühl, gegen Windmühlen zu kämpfen … anschei­nend lesen das Fontblog kaum Schriftentwerfer (danke Ole) und Schrifthersteller sowieso nicht.
    Wer Font-Software »erwirbt« – zumin­dest bei FontShop, der 90 Schriftenhäuser vertritt –, erhält für seine Investition das Nutzungsrecht für die betref­fende Font-Software (wird also nicht Eigentümer der Software). Das diesen Umstand beschrei­bende End-User-License-Agreement (EULA) ist recht­lich verbind­lich und Verstöße dagegen können mit allen in der Software-Branche übli­chen Konsequenzen geahndet werden (Beschlagnahmung von Hardware, Software, Verfahren, …).
    Dies alles hat nichts, aber auch gar nichts mit dem (mangelnden) Urheberrechtsschutz von Schriften zu tun. Dieser findet auch auf einem ganz anderen Sportplatz statt, nämlich bei/und zwischen den Schritenmachern. Lizenzverstöße finden bei den Schriftennutzern statt.

  12. Eigi

    Maik liegt da leider völlig falsch. FontShop International hat vor deut­schem Gericht erstritten: Font-Software ist Software oder in der Sprache des Urhebergesetzes ein Computerprogramm. Fonts genießen damit den Schutz des UrhG.
    UrhG § 15: Der Urheber hat das ausschließ­liche Recht, sein Werk … zu verwerten; …
    Der Urheber benö­tigt keine AGB oder EULA!
    Der Anwender benö­tigt eine Vereinbarung, die ihm ein einge­schränktes Nutzungsrecht einräumt.
    Das Recht des Urhebers an sich ist unveräußerbar.

  13. Maik

    Hättest du da auch die Angabe „Gericht und Aktenzeichen“ zu? Sämtliche Urteile vom Bundesgerichtshof und UrHG-Kommentare, die ich finden kann, sagen nämlich das exakte Gegenteil.

  14. Eigi

    Das kann ich gerne tun: 28 O 133/97 am Landgericht Köln

  15. Maik

    Danke, ich habe mir das Urteil und einige Aufsätze zum Urteil besorgt. Das Gutachten, auf das das Urteil sich bezieht, habe ich auf die Schnelle leider nicht finden können. Möglicherweise wurde das aber auch gar nicht veröffentlicht.
    Das LG Köln kommt tatsäch­lich zu dem Schluss, dass in diesem Fall die verwen­deten Fonts — genauer: die im Font enthal­tenen, von Hand erstellten Hinting-Informationen, die auch tech­nisch keine reinen Vektor- oder Pixeldaten sind — als Programme nach §69a UrhG einzu­stufen sind.
    Hieraus zu folgern, ich läge mit meiner Ansicht „völlig falsch“ ist aber, um eine Formulierung von Jürgen aufzu­greifen, gewagt.
    Vielmehr bejahte das LG Köln in der Urteilsbegründung gerade die herr­schende Meinung, dass Schriften im Allgemeinen keinen UrhG-Schutz genießen; es wird ausführ­lich ausge­führt, dass und warum man hier von der übli­chen Rechtsprechung abweicht: Teile des „der Schrift zugrun­de­lie­genden Computerprogramms“ (nach Meinung der mir vorlie­genden Interpretationen geht es um die Hinting-Informationen) wurden von Hand erstellt. Dies hat das Gericht als eigen­stän­dige Programmierleistung gesehen. Diese sei zwar einer­seits gering­fügig, ande­rer­seits werde aller­dings für Programme (im Gegensatz zu Kunstwerken, als die Schriften auch und unter anderen Umständen geschützt werden können) keine Schöpfungshöhe vorausgesetzt.
    Zusammengefasst: Aus dem Urteil geht hervor, dass Schriften unter bestimmten eng umris­senen Umständen Computerprogramme sein können (genauer: enthalten können). Ebenso gibt es bestimmte eng umris­sene Umstände, in denen Schriften die nötige Schöpfungshöhe errei­chen, um UrhG-Schutz als Kunstwerk zu genießen. (In der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik wurde dies bisher für genau sechs Schriften höchst­rich­ter­lich so gesehen. Bei einigen davon ist dies umstritten und würde vermut­lich heute so nicht mehr durchkommen.)
    Aus diesem Urteil zu folgern, alle Schriften seien auto­ma­tisch Computerprogramme, ist hingegen ein Fehlschluss.
    Ich bleibe dabei, dass dies nicht der Fall ist.
    Sämtliche anderen Schutzrechte bleiben von der Diskussion „UrhG-Schutz oder nicht“ selbst­ver­ständ­lich unberührt.

    Als Fußnote möchte ich anfügen, dass, sofern ein bestimmter Font §69a-Schutz genießt, dieser Schutz sich gerade nicht auf das Design auswirkt, sondern nur auf die konkrete Programmierung, das heißt, einen neuen Font nach­zu­pro­gram­mieren, der „rein zufällig“ genau so aussieht, verletzt dieses spezi­elle Schutzrecht nicht, sondern nur eine Direktkopie.

  16. klaus

    >Ich verstehe diese Diskussion nicht ganz und habe das Gefühl, gegen Windmühlen zu kämpfen

    ja – wir reden heftig anein­ander vorbei ;)

    Schriften sind durch recht­liche Vorschriften geschützt. Das ist gut so, und keiner will etwas anderes. Maik hat darauf hinge­weisen, daß seiner Meinung nach die recht­liche _Bezugnahme_ in den Lizenzbedingungen aller­dings falsch ist (das kann ich nicht beur­teilen, aber ich kann sagen, daß diese Ansicht nicht ganz unver­breitet ist). So gesehen haben wir zwei Ausagen, die sich eigent­lich nicht wider­spre­chen und auch kaum über­schneiden – also beim genauen Lesen kein Grund, gegen Windmühlen zu ziehen.

    Und sicher­lich will auch hier keiner den Schriften eine gene­relle Schutzwürdigkeit abspre­chen – es ist halt nur proble­ma­tisch, zu entscheiden, welches recht­liche Konstrukt sich dafür nun wirk­lich eignet (§ 69, § 2, Schriftzeichengesetz …?).

    Ich zitiere mal aus einer Nachricht von http://​www​.ifross​.de:
    »Denn Fonts sind nach deut­schem Recht nur ausnahms­weise recht­lich geschützt. Ein urhe­ber­recht­li­cher Softwareschutz nach den §§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird hierfür in der Regel nicht in Betracht kommen, da Fonts an sich keine Computerprogramme darstellen. Ein solcher Schutz wurde von deut­schen Gerichten nur ein einziges Mal aner­kannt und zwar durch ein Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2000. Zwar wird für Fonterstellungsprogramme und die Softwareprodukte, die für die Darstellung eines Fonts sorgen (so genannte Rasterizer) etwas anderes gelten. Deren Schutz als Computerprogramm erfasst aber gene­rell nicht den Font an sich. Für die hinter einem Font stehende gestal­te­ri­sche Leistung kann allen­falls ein Schutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG bestehen, also ein Schutz als grafi­sches Werk (genauer: Werk der bildenden oder der ange­wandten Kunst). Nach deut­scher Rechtsprechung wird indes bei Schriftzeichen die für einen solchen Schutz erfor­der­liche Schöpfungshöhe regel­mäßig nicht erreicht (vgl. Jaeger/Koglin, Computer und Recht 2002, S. 169 ff.). Ist dies nicht der Fall, können Fonts nur noch als Bestandteil einer Datenbank urhe­ber­recht­li­chen Schutz genießen, was dem Schöpfer eines Fonts eben­falls nur in beson­deren Fällen zugute kommen wird.

    Ist ein Urheberrechtsschutz für den Font an sich danach in den meisten Fällen nicht gegeben, besteht für den Gestalter eines Fonts nur die Möglichkeit, einen Schutz nach dem Schriftzeichengesetz zu erlangen. Anders als das Urheberrecht entsteht der Schriftzeichenschutz jedoch nicht auto­ma­tisch mit dessen Erschaffung, sondern nur, wenn der Font nach den Regeln über das Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt ange­meldet wird.«

  17. Thomas

    Jürgen/11.:

    Deine Argumentation geht im wesent­li­chen daneben, sofern du das (mangelnde) Urheberrecht als reines Entwerfer-Vertreiber-Thema siehst und im Verhältnis zum Nutzer die „Lizenzvereinbarung“ als maßgeb­lich betrachtest.

    Wenn ich mir beispiels­weise die FF Meta „illegal beschaffe“, dann ist zwischen mir und Fontshop keinerlei Vertrag exis­tiert. Auch kein Lizenzvertrag, keine EULA. Nichts.

    Derjenige, der mir den Font zukommen ließ, hat vermut­lich gegen seinen Vertrag mit Fontshop verstoßen und ist schadenersatzpflichtig.

    Frage: Welche recht­liche Keule erwartet mich?

    Urheberrecht:
    Wenn Schrift gehintet/instructed(/gekernt) ist: Offenbar ja.

    Ansonsten (nur sehr mäßig rele­vant): Nein.

    So richtig befrie­di­gend ist das nicht, da über­sehe ich bestimmt noch einen Ansatzpunkt. Nur welchen?

    Viel inter­es­santer ist ohnehin, wenn ich jetzt die FF Meta nähme, alle Glyphen groß ausdru­cken und von der rein opti­schen Gestalt her einen eigenen Font, der weitest­ge­hend genauso aussieht, erstellen würde.

    Urheberrechtsschutz? Der schweigt wohl, da das Design nicht schutzfähig.

    Geschmacksmusterschutz? Wenn ange­meldet. Die Meta ist das mögli­cher­weise ja sogar, >99% der Schriften sind es nicht (selbst Adobe hat nur eine Handvoll beim DPMA angemeldet).

    Warenzeichenschutz? Ich würde meinen Font natür­lich anders nennen.

    Was gibts da denn noch für Ansatzmöglichkeiten?

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