Monotype wird weltweites BSA-Mitglied
Wie ich eben einer Pressemitteilung von Monotype Imaging entnehme, ist das US-Schriftenhaus Mitte März 2007 Mitglied der Software-Schutz-Organisation BSA (Busines Software Alliance) geworden. Bislang war Adobe das einzige BSA-Mitglied, das auch den Schutz von Schriften-Software reklamierte. Mit dem Beitritt von Monotype, die unter anderem die weit verbreiteten Bibliotheken von Linotype, ITC, Letraset, Agfa und ihre eigene vertreten, bekommen die Fonts im Rahmen des weltweiten Kampfes gegen Raubkopien in Unternehmen einen völlig neuen Stellenwert.
»Jeden Tag ermöglichen weltweit Millionen Fonts die geschrieben Kommunikation: auf Computern, in Handys und in Druckereien.« wird Monotypes Vizepräsident David DeWitt in der Pressemitteilung zitiert. »Wir erblicken Schriften, wo immer wir auch hinschauen, nur werden sie in der EDV-Verwaltung vieler Unternehmen häufig nicht als Software wahrgenommen, die offiziell lizenziert und sauber verwaltet sein will.«
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass manche Verlage und Designbüros gefährlich nachlässig mit ihren Font-Installationen umgehen. Seit Oktober letzten Jahres hat FontShop die etablierte Font-Inventur-Software FontWise im Programm, entwickelt vom genau dem Unternehmen Monotype Imaging, das jetzt BSA-Vollmitglied geworden ist. Mit ihr lässt sich relativ komfortabel – innerhalb eines Netzwerkes – ein gemischter Font-Bestand analysieren, was nicht trivial ist, denn Fonts werden aus allen Ecken auf die Clients installiert: OS, MS-Office, grafische Applikationen, Mitarbeiter, … Fontwise löst ein kniffliges Problem, das – nach unseren Erfahrungen in der Beratung – viele Unternehmen nicht als solches sehen.
Monotype schätzt aus den eigenen Fontwise-Erfahrungen, das entnehme ich ebenfalls der Pressemitteilung, dass im Durchschnitt 300 unlizenzierte Schriften auf Unternehmens-Rechnern installiert sind. Ob diese wirklich für die Erledigung der Jobs notwendig sind, ist eine andere Frage: Fontwise registriert erst mal nur den Bestand. Welche der gefundenen Schriften legal sind, welche gelöscht werden können und welche nachlizenziert werden müssen, diese Entscheidung trifft alleine das Unternehmen.
Da FontShop selbst keine Schriften herausgibt – wir sind ein Handelshaus –, sind uns die Schlüsse, die aus einer Font-Inventur gezogen werden, relativ egal. Die Verantwortung trägt alleine das Unternehmen, das mit Fonts arbeitet. Und um keine falschen Fantasien zu schüren: FontShop recherchiert nicht, stellt keine bohrenden Fragen, verpfeift niemanden und zeigt auch nicht an. FontShop ist keine Rechteinhaber und kann somit auch keine Rechtsverstöße verfolgen … was wiederum nicht heißt, dass wir sie nicht entschieden verurteilen.
18 Kommentare
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Dan Reynolds
Monotype Imaging Inc. ist in Woburn, MA bei Boston in den USA headquartiert. Somit ist es ein amerkianische Schriftenhaus, anstatt ein britisches, oder?
Jürgen
Danke für den Hinweis, Dan. Der Kopf der Pressemitteilung erweckt den Eindruck, dass beide Standorte »unterschrieben« haben … aber rein rechtlich ist US-Unternehmen richtig. Ich korrigiere das mal.
Maik
hierzu sollte man fairerweise anmerken, dass Schriftartdateien das nach deutschem und europäischen Recht auch nicht sind. Zwar sind Schriften auch bei uns nicht völlig schutzlos (Stichwort: Marken- und Geschmacksmuster), sie genießen aber keinen Schutz im Rahmen des Urheberrechts, weder als Software (da nur Vektordaten ohne innere Logik) noch als Kunstwerk (da zu geringe Schöpfungshöhe).
In den USA kann das anders sein, mit der dortigen Rechtslage bin ich nicht vertraut.
Jürgen
Ähem, Moment mal: Dann sind die Lizenzbedingungen, die wir seit Bestehen unsere Unternehmens tagtäglich mit der »Font-Software« im Auftrag unserer 90 Lieferanten ausliefern, Makulatur? Eine gewagte These …
Ole Schäfer
zu Maik: … von den gesetzlichen Rechten einmal abgesehen, gelten bei den Schriftfirmen immer die AGBs und EULAs, zumit sind Schriften auch in Deutschland geschützt.
Maik
Ohne sie genauer zu lesen, insbesondere im Zusammenhang damit, worauf genau sich die „Lizenz“ bezieht, kann ich nicht beantworten, was und wieviel davon gültig ist.
Reine Schriftartdateien, egal ob Type-1, OpenType oder TrueType, sind jedenfalls vom Bundesgerichtshof nie als schutzfähiges Werk im Rahmen des Urheberrechts akzeptiert worden, es wurde immer festgestellt, dass sie allenfalls ein Geschmacksmuster sein können. Es wurde insbesondere auch festgestellt, dass Schriften keine Software sind (sonst wären sie ja urheberrechtsschutzfähig).
Lizenzen zur Nutzung kann man aber auch für Geschmacksmuster erteilen.
Tröstet euch damit, dass ihr in guter Gesellschaft seid: Es gibt gerade im Computerbereich kaum Vertragswerke, bei denen nicht die Hälfte der Klauseln rechtlich völlig gegenstandslos ist.
Ich habe übrigens inzw. nachgelesen: Die Rechtslage in den USA ist bis auf Details die gleiche. Es ist also wirklich nur ein sehr gelungener rhetorischer Trick, sich darüber aufzuregen, dass Firmen Fonts nicht als Software akzeptieren, und die Information wegzulassen, dass sie es auch nicht sind.
Ich möchte nochmal betonen, dass ich keinesfalls behaupte, Fonts seien nicht geschützt, das sind sie durchaus. Die gewerbliche Nutzung von Fonts ohne Lizenz ist verboten. Sie sind lediglich nicht als Software vom Urheberrecht erfasst. Der Schutz im Rahmen des Markenrechts gilt zwar als schwächer, ist aber alles andere als wirkungslos.
Maik
Ole: Auch wenn dein Schluss stimmt, ist die Argumentation wacklig. Sich vertraglich (also z.B. in AGB/EULA) Schutzrechte sichern, die vom Gesetz nicht vorgesehen sind, ist schnell eine „unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“ und damit eine wirkungslose Klausel.
So ist es zum Beispiel nicht möglich, Schriften (oder sonstwas) einfach per AGB zum urheberrechtsschutzfähigen Werk zu deklarieren — das ist es oder nicht, da hat der Vertrag nichts mit zu tun. Im Fall „Fonts“ gilt eben: Sind sie nicht. Auch sämtliche vertraglichen Schutzrechte müssen sich also aufs Marken-, nicht aufs Urheberrecht beziehen. Sonst sind sie hinfällig.
Ole Schäfer
Moin, ich will hier keine längeren Texte schreiben. Ich möchte nur deutlich machen, dass Schriften durchaus geschützt sind, mit welchen Rechten auch immer. Sei es auf deutscher, europäischer oder amerikanischer Ebene.
Niemand sollte aus den Kommentaren den Schluss ziehen, er könne Schriften unlizenziert einsetzen … das geht nach hinten los.
Jürgen
Ole weiß, wovon er redet: Er ist Font-Rechteinhaber (Primetype).
Ich weiß, wovon ich rede: Über unsere Schwesterfirma FSI FontShop International (Herausgeber der FontFonts), die bereits – auch in Deutschland – Lizenzverstöße erfolgreich juristisch verfolgt hat.
klaus
… daß Fonts auf die eine oder andere Arte geschützt sind, hat Maik ja auch nicht bestritten, auch nicht, daß das sinnvoll, wünschenswert und zu beachten ist. Es ging doch lediglich darum, daß sich die Formulierungen in AGB/EULA nicht immer / in jedem Fall auf ein wirklich zugrundeliegendes Recht beziehen. Und dann gilt eben nicht »von den gesetzlichen Rechten einmal abgesehen, gelten bei den Schriftfirmen immer die AGBs und EULAs», sondern: »die AGB und EULAs gelten im gesetzlichen Rahmen«.
Nein, ich habe keine Ahnung davon, zumindest nicht speziell aus dem Schriftbereich. Aber ich kenne einige EULAs von – sagen wir – mittelständischen Software-Autoren und die Entstehungsgeschichte dieser Lizenzbestimmungen, und da würde Jürgens Befürchtung von »Makulatur« durchaus zutreffen. (Gerade bei Software kommt noch hinzu, daß das EULA-Abklicken in Europa oft nicht die rechtliche Relevanz hat, die sich die Autoren davon versprechen). Die moralischen Implikationen sind davon natürlich unberührt …
Jürgen
Ich verstehe diese Diskussion nicht ganz und habe das Gefühl, gegen Windmühlen zu kämpfen … anscheinend lesen das Fontblog kaum Schriftentwerfer (danke Ole) und Schrifthersteller sowieso nicht.
Wer Font-Software »erwirbt« – zumindest bei FontShop, der 90 Schriftenhäuser vertritt –, erhält für seine Investition das Nutzungsrecht für die betreffende Font-Software (wird also nicht Eigentümer der Software). Das diesen Umstand beschreibende End-User-License-Agreement (EULA) ist rechtlich verbindlich und Verstöße dagegen können mit allen in der Software-Branche üblichen Konsequenzen geahndet werden (Beschlagnahmung von Hardware, Software, Verfahren, …).
Dies alles hat nichts, aber auch gar nichts mit dem (mangelnden) Urheberrechtsschutz von Schriften zu tun. Dieser findet auch auf einem ganz anderen Sportplatz statt, nämlich bei/und zwischen den Schritenmachern. Lizenzverstöße finden bei den Schriftennutzern statt.
Eigi
Maik liegt da leider völlig falsch. FontShop International hat vor deutschem Gericht erstritten: Font-Software ist Software oder in der Sprache des Urhebergesetzes ein Computerprogramm. Fonts genießen damit den Schutz des UrhG.
UrhG § 15: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk … zu verwerten; …
Der Urheber benötigt keine AGB oder EULA!
Der Anwender benötigt eine Vereinbarung, die ihm ein eingeschränktes Nutzungsrecht einräumt.
Das Recht des Urhebers an sich ist unveräußerbar.
Maik
Hättest du da auch die Angabe „Gericht und Aktenzeichen“ zu? Sämtliche Urteile vom Bundesgerichtshof und UrHG-Kommentare, die ich finden kann, sagen nämlich das exakte Gegenteil.
Eigi
Das kann ich gerne tun: 28 O 133/97 am Landgericht Köln
Maik
Danke, ich habe mir das Urteil und einige Aufsätze zum Urteil besorgt. Das Gutachten, auf das das Urteil sich bezieht, habe ich auf die Schnelle leider nicht finden können. Möglicherweise wurde das aber auch gar nicht veröffentlicht.
Das LG Köln kommt tatsächlich zu dem Schluss, dass in diesem Fall die verwendeten Fonts — genauer: die im Font enthaltenen, von Hand erstellten Hinting-Informationen, die auch technisch keine reinen Vektor- oder Pixeldaten sind — als Programme nach §69a UrhG einzustufen sind.
Hieraus zu folgern, ich läge mit meiner Ansicht „völlig falsch“ ist aber, um eine Formulierung von Jürgen aufzugreifen, gewagt.
Vielmehr bejahte das LG Köln in der Urteilsbegründung gerade die herrschende Meinung, dass Schriften im Allgemeinen keinen UrhG-Schutz genießen; es wird ausführlich ausgeführt, dass und warum man hier von der üblichen Rechtsprechung abweicht: Teile des „der Schrift zugrundeliegenden Computerprogramms“ (nach Meinung der mir vorliegenden Interpretationen geht es um die Hinting-Informationen) wurden von Hand erstellt. Dies hat das Gericht als eigenständige Programmierleistung gesehen. Diese sei zwar einerseits geringfügig, andererseits werde allerdings für Programme (im Gegensatz zu Kunstwerken, als die Schriften auch und unter anderen Umständen geschützt werden können) keine Schöpfungshöhe vorausgesetzt.
Zusammengefasst: Aus dem Urteil geht hervor, dass Schriften unter bestimmten eng umrissenen Umständen Computerprogramme sein können (genauer: enthalten können). Ebenso gibt es bestimmte eng umrissene Umstände, in denen Schriften die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um UrhG-Schutz als Kunstwerk zu genießen. (In der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik wurde dies bisher für genau sechs Schriften höchstrichterlich so gesehen. Bei einigen davon ist dies umstritten und würde vermutlich heute so nicht mehr durchkommen.)
Aus diesem Urteil zu folgern, alle Schriften seien automatisch Computerprogramme, ist hingegen ein Fehlschluss.
Ich bleibe dabei, dass dies nicht der Fall ist.
Sämtliche anderen Schutzrechte bleiben von der Diskussion „UrhG-Schutz oder nicht“ selbstverständlich unberührt.
Als Fußnote möchte ich anfügen, dass, sofern ein bestimmter Font §69a-Schutz genießt, dieser Schutz sich gerade nicht auf das Design auswirkt, sondern nur auf die konkrete Programmierung, das heißt, einen neuen Font nachzuprogrammieren, der „rein zufällig“ genau so aussieht, verletzt dieses spezielle Schutzrecht nicht, sondern nur eine Direktkopie.
klaus
>Ich verstehe diese Diskussion nicht ganz und habe das Gefühl, gegen Windmühlen zu kämpfen
ja – wir reden heftig aneinander vorbei ;)
Schriften sind durch rechtliche Vorschriften geschützt. Das ist gut so, und keiner will etwas anderes. Maik hat darauf hingeweisen, daß seiner Meinung nach die rechtliche _Bezugnahme_ in den Lizenzbedingungen allerdings falsch ist (das kann ich nicht beurteilen, aber ich kann sagen, daß diese Ansicht nicht ganz unverbreitet ist). So gesehen haben wir zwei Ausagen, die sich eigentlich nicht widersprechen und auch kaum überschneiden – also beim genauen Lesen kein Grund, gegen Windmühlen zu ziehen.
Und sicherlich will auch hier keiner den Schriften eine generelle Schutzwürdigkeit absprechen – es ist halt nur problematisch, zu entscheiden, welches rechtliche Konstrukt sich dafür nun wirklich eignet (§ 69, § 2, Schriftzeichengesetz …?).
Ich zitiere mal aus einer Nachricht von http://www.ifross.de:
»Denn Fonts sind nach deutschem Recht nur ausnahmsweise rechtlich geschützt. Ein urheberrechtlicher Softwareschutz nach den §§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird hierfür in der Regel nicht in Betracht kommen, da Fonts an sich keine Computerprogramme darstellen. Ein solcher Schutz wurde von deutschen Gerichten nur ein einziges Mal anerkannt und zwar durch ein Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2000. Zwar wird für Fonterstellungsprogramme und die Softwareprodukte, die für die Darstellung eines Fonts sorgen (so genannte Rasterizer) etwas anderes gelten. Deren Schutz als Computerprogramm erfasst aber generell nicht den Font an sich. Für die hinter einem Font stehende gestalterische Leistung kann allenfalls ein Schutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG bestehen, also ein Schutz als grafisches Werk (genauer: Werk der bildenden oder der angewandten Kunst). Nach deutscher Rechtsprechung wird indes bei Schriftzeichen die für einen solchen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig nicht erreicht (vgl. Jaeger/Koglin, Computer und Recht 2002, S. 169 ff.). Ist dies nicht der Fall, können Fonts nur noch als Bestandteil einer Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießen, was dem Schöpfer eines Fonts ebenfalls nur in besonderen Fällen zugute kommen wird.
Ist ein Urheberrechtsschutz für den Font an sich danach in den meisten Fällen nicht gegeben, besteht für den Gestalter eines Fonts nur die Möglichkeit, einen Schutz nach dem Schriftzeichengesetz zu erlangen. Anders als das Urheberrecht entsteht der Schriftzeichenschutz jedoch nicht automatisch mit dessen Erschaffung, sondern nur, wenn der Font nach den Regeln über das Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird.«
Thomas
Jürgen/11.:
Deine Argumentation geht im wesentlichen daneben, sofern du das (mangelnde) Urheberrecht als reines Entwerfer-Vertreiber-Thema siehst und im Verhältnis zum Nutzer die „Lizenzvereinbarung“ als maßgeblich betrachtest.
Wenn ich mir beispielsweise die FF Meta „illegal beschaffe“, dann ist zwischen mir und Fontshop keinerlei Vertrag existiert. Auch kein Lizenzvertrag, keine EULA. Nichts.
Derjenige, der mir den Font zukommen ließ, hat vermutlich gegen seinen Vertrag mit Fontshop verstoßen und ist schadenersatzpflichtig.
Frage: Welche rechtliche Keule erwartet mich?
Urheberrecht:
Wenn Schrift gehintet/instructed(/gekernt) ist: Offenbar ja.
Ansonsten (nur sehr mäßig relevant): Nein.
So richtig befriedigend ist das nicht, da übersehe ich bestimmt noch einen Ansatzpunkt. Nur welchen?
Viel interessanter ist ohnehin, wenn ich jetzt die FF Meta nähme, alle Glyphen groß ausdrucken und von der rein optischen Gestalt her einen eigenen Font, der weitestgehend genauso aussieht, erstellen würde.
Urheberrechtsschutz? Der schweigt wohl, da das Design nicht schutzfähig.
Geschmacksmusterschutz? Wenn angemeldet. Die Meta ist das möglicherweise ja sogar, >99% der Schriften sind es nicht (selbst Adobe hat nur eine Handvoll beim DPMA angemeldet).
Warenzeichenschutz? Ich würde meinen Font natürlich anders nennen.
Was gibts da denn noch für Ansatzmöglichkeiten?