Mitgeschnitten (2): Most verständliche EULA ever

Meine neue Serie im Fontblog: persön­liche Erkenntnisse und Randnotizen. 

Meine Beschäftigung mit Axel, der ersten von FontShop heraus­ge­ge­benen kommer­zi­ellen Schrift, brachte mich enger mit dem Thema End User Licence Agreement (EULA) in Kontakt, als mir lieb ist. Ich habe sie studiert, die EULAs vieler Hersteller, auf englisch und in deutsch. Ich finde fast alle unver­ständ­lich. Also habe ich mir die Aufgabe gestellt, die kürzeste, verständ­lichste und libe­ralste EULA nieder­zu­schreiben. Sie ist nur 10 % so lang wie andere, hat aber keine recht­liche Verbindlichkeit, weil die 90 % Juristendeutsch fehlen. Es steckt aber alles drin, was User wissen müssen. Wenn die 90 % geprüft sind, melde ich mich wieder zu diesem Thema.

End User Licence Accord (EULA) für eine Schrift

1. Definition
Die gelie­ferte Font-Software ist ein kommer­zi­elles Produkt und urhe­ber­recht­lich geschützt. Sie ist keine Freeware oder Shareware. Die Weitergabe ist nicht gestattet.
2. Lizenzierung

Der Herausgeber der Schrift (FontShop AG) gewährt Ihnen das Recht, die mitge­lie­ferten Fonts auf bis zu 5 Arbeitsplätzen zu instal­lieren, um Dokumente jeder Art zu gestalten und zu verbreiten, sowohl gedruckt als auch digital.
3. Einbetten

Sie dürfen die Schrift-Software in Dokumente, Anwendungen oder Geräte zum Lesen und Editieren einbetten. Werden diese Dokumente, Anwendungen oder Geräte an Dritte weiter­ge­geben oder von Dritten empfangen bzw. genutzt, dürfen die einge­bet­teten Fonts am ARbeitsplatz des Empfängers nicht dauer­haft instal­liert bzw. sichtbar wieder­ver­wendbar gespei­chert werden.
4. Modifizieren
Das Modifizieren, Umbenennen oder Dekompilieren der Font-Software ist nicht erlaubt.

Es folgen, nach dem Klick: 28 Kommentare, über­tragen aus der TYPOblog-Erstveröffentlichung

28 Kommentare zu “Mitgeschnitten (2): Most verständ­liche EULA ever�?

1.    Plamen Tanovski sagte am 29. Mai 2009 um 15:09 Uhr: Einbetten ist erlaubt, aber Modifiziern nicht. Was heißt das? Die Schrift ist in TrueType-Format. Um sie in eine PostScript-Datei einzu­betten, muss ich sie aber in einen PostScript-Kode “umhüllen�?: den sog. Type-42-Font. Ist das jetzt eine Modifizierung? Wie sonst könnte ich sie einbetten? Welchen recht­li­chen Status haben Type-42-Schriften über­haupt? Zur Erinnerung:
http://​www​.adobe​.com/​d​e​v​n​e​t​/​f​o​n​t​/​p​d​f​s​/​5​0​1​2​.​T​y​p​e​4​2​_​S​p​e​c​.​pdf
2.    Eigi sagte am 29. Mai 2009 um 16:03 Uhr: Hallo Jürgen,
Du hast schon recht, dass viele EULAs kompli­zierter als notwendig sind. Es ist aber auch wirk­lich kompli­ziert und ich muss mich meinem Vorredner anschließen: Ein Dokument zu verbreiten, in dem Fonts OHNE Modifikation einge­bettet werden (z.B. epub eBooks), ist schlicht die Weitergabe der Fonts und wider­spricht Punkt 1 deiner EULA. Was der Empfänger eines solchen Dokuments macht unter­liegt nicht mehr EULA. Die hat der Empfänger (des Dokuments) ja nicht gesehen und zuge­stimmt hat er ihr schon gar nicht. Damit wird der letzte Satz von Punkt 3 deiner EULA hinfällig.
Eigi
3.    Georg sagte am 29. Mai 2009 um 17:29 Uhr: Wogegen geht das Verbot der Modifikation eigent­lich vor? Soll es verhin­dern, das jemand die Schrift öffnet, Kleinigkeiten ändert und dann als seinen eigenen Font weiter verkauf? Oder soll es Verhindern, das der zahlende Kunde z. B. sich das Kerning für seine Bedürfnisse anpasst oder fehlende Zeichen ergänzt. 
Ersteres sollte explizit verboten werden. Das der Support erlischt, wenn man an dem Produkt rumschraubt ist völlig normal, aber wenn für die modi­fi­zierte Schrift anstatt eines legalen Originals verwendet wird, haben alle was davon.
Außerdem: unter Drittens steht, das wenn die Schriften nicht dauer­haft und sichtbar instal­liert werden… Damit sind für mich Web-Font-Einbettung erlaubt? Ist dem so? Georg
4.    Jürgen sagte am 29. Mai 2009 um 17:43 Uhr: Helft mit! Ich suche eine Formulierung, die alle Lesetechniken gestattet, wobei es mir egal ist, was mit den Fonts hinter den Kulissen passiert. Was ich nicht möchte ist, dass diese Techniken einen Font sichtbar wieder­ver­wendbar extra­hieren und abspei­chern. Und dann möchte ich unter­sagen, dass sich jemand manuell an den Fonts vergreift.
5.    Ole sagte am 29. Mai 2009 um 18:23 Uhr: … die Formulierung hätte ich auch gern und ich beschäf­tige mich seit über zehn Jahren mit dem Thema …
6.    Jürgen Siebert sagte am 29. Mai 2009 um 19:32 Uhr: Warum sollen wir das nicht gemeinsam mit den Lesern/Usern hinbe­kommen. Im Moment geht es schlicht um die oben ange­legte Situationsbeschreibung in 4 Schritten. Das legale Dokument dazu können sich dann die Anwälte ausdenken.
7.    Ole sagte am 29. Mai 2009 um 22:31 Uhr: … das ist ja das Problem, Formulierungen, die einfach sind kann man voran­stellen; das «Kleingedruckte» der Anwälte macht die EULAs dann wieder unlesbar. Wie gesagt: Wenn es eine einfache Formulierung gibt hätte ich sie gerne.
8.    jahn sagte am 30. Mai 2009 um 16:50 Uhr: 1. wieso heißt es eigent­lich font-soft­ware. ist es nicht eher eine datei, statt ein ausführ­bares programm? ein jpeg ist ja auch keine bild-soft­ware.
2. auf was bezieht sich das modi­fi­zieren? wenn ich aus dem font ein logo mit z.b. drei buch­staben mache, dürfte ich danach noch deren pfade bear­beiten, um es indi­vi­du­eller zu gestalten?
9.    Thomas sagte am 30. Mai 2009 um 18:46 Uhr: Es heißt bei Fontshop immer “Software�?, weil sie so versu­chen, unter das Urheberrecht zu fallen, was eigent­lich bei Schriften nicht der Fall ist (Candida).
Zwar hat Fontshop mal ein entspre­chendes Urteil erwirkt, aller­dings ging dieses wohl nicht so weit, wie Fontshop gerne wollte.
Das Gericht sprach einer von Fontshop vertrie­benen Fontdatei urhe­ber­recht­li­chen Schutz zu, bezog sich dabei aber wohl primär nur auf das Hinting, nicht auf die Schriftformen an sich (in dem Fall wäre man sicher­lich beim BGH geschei­tert, “Candida�? ist noch immer kein Fallobst).
Soweit manuell “gehintet�? wurde und Schöpfungshöhe dabei erreicht wurde, kann daher schon von Software die Rede sein (eben die Truetype-Instructions).
Fontshop stellt es aber gerne in seinen Verlautbarungen so dar, als ob einfach alle Schriftdateien Software und urhe­ber­recht­lich geschützt seien.
Kann man nach­voll­ziehen, ein bißchen muß Korrektheit eben hinter geschäft­li­chen Interessen zurück­stehen, beson­ders wenn korrekte Erläuterungen dem Laien sowieso nur schwer zu vermit­teln wären.
10.    Ole sagte am 30. Mai 2009 um 19:28 Uhr: @Thomas 
… da diese Diskussion regel­mäßig wieder­kommt, eine regel­mä­ßige Antwort von mir, die ich leider nicht aus älteren Kommentaren heraus kopieren kann; damit Dein Kommentar nicht unwi­der­spro­chen bleibt, aber als einzige Antwort meiner­seits zu diesem Thema:
… Schriften sind Software, nicht zu verglei­chen mit einem Bild, der tech­ni­sche Aufwand ist deut­lich höher und diverse Sprachunterstützungen, Opentype Features, Kerning etc. sind schon sehr eindeutig Software (vor allem, wenn ich mir unsere Testläufe ansehe für die Funktion nach Mac Windows etc. Spezifikationen ist es eindeutig eine Programmierleistung)
Du schmeisst gerade diverse Dinge durch­ein­ander, einmal kurz und grob: Schriftformen sind immer geschützt und fallen unter das Urheberrecht, sie sind auch geschmacks­mus­ter­fähig, Schriftnamen können Marken oder einge­tra­gene Marken sein, Schriften können Software sein (weil auch nicht digi­tale Schriftformen eintra­gungs­fähig sind muss es nicht zwangs­läufig Software sein). Dies ist grob die EU Rechtsauffassung.
In den USA sind Schriften nur in der Kombination Namen plus Software schutz­fähig.
Unabhängig davon gelten immer die EULAs, egal wie gerade die Rechtsauffassung ist, sorgen sie dafür, das der Schriftdesigner nicht seiner Rechte beraubt wird. Deshalb werden seit Jahren immer wieder die EULAs an die Softwareentwicklung ange­passt, dies macht sie nicht gerade einfach verständ­lich, zur Wahrung der Rechte ist dies aber notwendig.
EULAs in einem Blog zu über­ar­beiten halte ich für schwierig, Jürgen für sinn­voll – also zeigt mir, dass ich mich täusche.
11.    Plamen Tanovski sagte am 30. Mai 2009 um 20:34 Uhr: Natürlich sind (Vektor-)Fonts Software im wahrsten Sinne des Wortes, egal mit oder ohne Kerning und Hinting, denn sie bestehen aus Anweisungen, die der Interpreter (font raste­rizer) ausführen muss. Ohne ausge­führte Anweisungen ist ein Font sinnlos, genauso wie jedes andere Programm auch. Im Falle von CFF-/Type-1-Fonts ist die Software in die Programmiersprache PostScript geschrieben. Ein JPG dagegen, ist, grob gesagt, nur eine Sammlung von Pixelwerten.
12.    Thomas sagte am 30. Mai 2009 um 22:24 Uhr: @Ole: Warum lügst du?
“Schriftformen sind immer geschützt und fallen unter das Urheberrecht�?
Der BGH hat in “Candida�? genau das Gegenteil ausge­ur­teilt. Er hat seine stehende Rechtsprechung bislang nicht revi­diert. Und das “berühmte�? Kölner Urteil befaßt sich mit dem Thema gar nicht.
@Plamen: Blödsinn. Ohne Hinting etc., also die reinen Outlines, gibt es keine “Anweisungen�?. Es gibt nur geome­tri­sche Formen, die geras­tert werden. Inputdaten für einen (relativ simplen) Algorithmus.
13.    robert­mi­chael sagte am 30. Mai 2009 um 22:43 Uhr: ok, schrift ist keine soft­ware weil es der BGH so will ;)
so ein quatsch, natür­lich ist schrift soft­ware. nur das sie nicht stand alone funk­tio­niert und auf andere soft­ware angwiesen ist. außerdem steckt in einer schrift weit aus mehr als in einem jpg-container. ole hat das gut erklärt.
14.    Plamen Tanovski sagte am 30. Mai 2009 um 23:19 Uhr: #12
Aha! Also die “reinen Outlines�? und die “geome­tri­schen Formen�? sind mit einen “relativ simplen Algorithmus�? einfach so in die Datei rein­ge­beamt.
Interessant dann, was die folgenden Zeilen aus URW Palladio wohl sein könnten (man beachte beson­ders die “geometr. Formen�? pop, exec, ifelse, etc.) :
/StemSnapV [84 88 94 108]
system­dict /internaldict known
{1183615869 system­dict /internaldict get exec
/StemSnapLength 2 copy known { get 4 lt } { pop pop true } ifelse }
{ true } ifelse { pop [84 94] } if def
oder die Definition des Ogoneks darin, z.B.:
/ogonek {
68 313 hsbw
-145 41 hstem
0 47 vstem
161 -68 rmoveto
-27 -24 -24 -12 -23 0 rrcur­veto
-21 -19 19 21 hvcur­veto
0 21 12 20 28 23 rrcur­veto
-37 hlineto
-32 -22 -18 -28 0 -31 rrcur­veto
-36 29 -28 36 vhcur­veto
35 0 31 16 46 40 rrcur­veto
close­path
endchar
}ND
Und beson­ders inter­es­sant ist auch, wie eine Schrift wie FF Beowolf ihre Eigenschaften ohne Anweisungen zustan­de­bringen kann? Und was dann “freakto�? wohl sein mag?
http://​www​.100types​.com/​1​0​0​t​y​p​e​s​.​c​o​m​.​6​1​b​e​o​w​o​l​f​.​h​tml
Ganz zu schweigen von:
“A Type 1 font program is actually a special case of a PostScript® language program.�?
http://​part​ners​.adobe​.com/​p​u​b​l​i​c​/​d​e​v​e​l​o​p​e​r​/​e​n​/​f​o​n​t​/​T​1​_​S​P​E​C​.​PDF
15.    jahn sagte am 31. Mai 2009 um 9:41 Uhr: ich wollte mit meiner frage keinen disput auslösen. als schrift­laie war mir die bezeich­nung etwas suspekt. ich würde auch eine html-datei nicht als soft­ware bezeichnen, obwohl sie einem inter­preter genau sagt, wie er etwas dazu­stellen hat. nicht einmal mit einem enthal­tenen java­script würde ich soweit gehen. aber es ist halt eine defi­ni­ti­ons­frage. am ende ist nur wichtig, dass alle wissen was gemeint ist, damit es eindeutig ist.
16.    Engywuck sagte am 31. Mai 2009 um 12:38 Uhr: Dann ist also eine belie­bige Vektorgrafikdatei auch Software? Nur weil z.B. SVG das Ganze statt in ein eigenes Format in XML einbettet (und id-tags hat) macht das dann ja nicht den riesen-Unterschied…
rcur­veto etc sehen mir stark nach PostScript aus (bzw. das gesamte Beispiel). Das heißt dann also, dass ich wenn ich eine .ps-Datei weiter­gebe diese als Software bezeichnen darf?
17.    Thomas sagte am 31. Mai 2009 um 14:28 Uhr: Ich habe zuviel an Truetype gedacht, bei Postscript-Schriften (welch garstig Mittelalter!) kann man schon von “Programmen�? spre­chen. Ob die Rechtsprechung sich dem anschließen wollte, ist natür­lich eine andere Frage.
18.    Eigi sagte am 31. Mai 2009 um 15:16 Uhr: Momentan werden von der deut­schen Rechtsprechung Seitenbeschreibungssprachen (HTML, SVG, PostScript) nicht zu den Programmiersprachen gezählt. Demzufolge sind die mathe­ma­ti­schen Beschreibungen von Kontouren auch keine Programme. Ein Auffassung, die ich nicht teile, aber das scheint die vorherr­schende Meinung zu sein.
Was in dem zitierten Urteil den TrueType Schriften zur Anerkennung als Software verholfen hat, war das Hinting bzw. die Instruktionen. Hier wird tatsäch­lich Logik imple­men­tiert, es werden Variablen defi­niert und Bedingungen geprüft und darauf basie­rend eine Ausgabe gene­riert. Dieses Urteil ist mitt­ler­weile etwa 10 Jahre alt. Wenn man an aktu­elle Schriften die genannten Maßstäbe anlegt, ist die Implementierung von OpenType Layout Features eben­falls Programmierung. Daraus folgt für mich, dass bei einer heutigen Prüfung vor Gericht die Chancen besser stehen als je zuvor eine Anerkennung als Software zu errei­chen.
Das einzig tragi­sche an der Situation ist, dass der Urheber der Software nicht zwangs­läufig auch der Entwerfer der Schrift sein muss.
19.    Thomas sagte am 31. Mai 2009 um 15:26 Uhr: Wobei ergänzt werden sollte, daß laut dem Kölner Urteil (zu Recht) die Instruktionen nur dann zu urhe­ber­recht­li­chem Schutz verhelfen, wenn tatsäch­lich eine schöp­fe­ri­sche Leistung dahin­ter­steckt. Das Anwählen eines “Autohinting�?-Menüeintrags bringt da nichts.
Wieviel Instructing beispiels­weise die Fontshopper leisten können, ist eine Frage, die ich mir schon oft gestellt habe.
Sicherlich sind das keine Anfänger, aber wenn beispiels­weise Matthew Carter von gerade einmal “a couple dozen�? Menschen welt­weit spricht, die auf wirk­lich hohem Niveau hinten können, dann würde mich nicht wundern, wenn die alle bei Adobe, Apple und Microsoft ange­stellt wären.
20.    Ole sagte am 31. Mai 2009 um 17:11 Uhr: @Thomas
… der Lüge lasse ich mich nicht bezich­tigen. Formen kann man immer schützen lassen. Vielleicht ist Dir entgangen, das seit diesem uralten Urteil eine Neufassung des Urheberschutzes gegeben hat. Man kann ja etwas gegen FontShop haben, aber dann sollte man sich ansehen, was Schriftenhersteller tun und nicht der Vertrieb, versuch es mal mit Verstand Du Trollnase.
21.    Thomas sagte am 31. Mai 2009 um 17:59 Uhr: @Ole: Formen kannst du durch Geschmacksmuster schützen, nicht durch Urheberrecht.
Und keine “Neufassung�? hat Schriftformen unter Urheberrechtsschutz gebracht. Nicht einmal Fontshop behauptet das übri­gens.
Den Verstand soll­test du dir viel­leicht erstmal zulegen, bevor du ausfal­lend wirst.
22.    Thomas sagte am 31. Mai 2009 um 18:10 Uhr: Und ich bin jetzt raus hier. Diesen Umgang brauche ich nicht.
23.    Ole sagte am 31. Mai 2009 um 18:45 Uhr: … Du hast ange­fangen rumzu­trollen nicht ich, Konstruktives wäre schön gewesen, da war nur leider nichts …
24.    Corinna sagte am 2. Juni 2009 um 12:51 Uhr: Ersteinmal ist es natür­lich löblich, eine Lizenz derart über­sicht­lich zu fassen. Offen bleibt aller­dings, was denn genau mit „nicht dauer­haft instal­liert bzw. sichtbar wieder­ver­wendbar“ gemeint ist.
Wenn ich eine Schrift ins Web stelle, um sie auf einer Seite z. B. mit @font-face einbetten zu können (nach Satz 3 darf ich das, nach Satz 1 nicht), steht sie tech­nisch gesehen — auch wenn ich den Link nicht „sichtbar“ in der Gegend herum­po­saune — zum Herunterladen bereit, sonst könnte der Browser sie schließ­lich nicht verwenden. Wo die Schrift bei einer solchen Verwendung landet, entzieht sich hierbei auch dem Einfluss durch den Bereitsteller und damit bleibt auch die Frage offen, ob sie „dauer­haft instal­liert bzw. sichtbar wieder­ver­wendbar“ ist.
Will sagen: die entspre­chenden Passage könnte sowohl als Erlaubnis für eine derar­tige Einbettung als auch dagegen inter­pre­tiert werden und zwar abhängig vom tech­ni­schen Sachverstand bei Bereitsteller und Nutzer.
25.    Jürgen Siebert sagte am 2. Juni 2009 um 13:25 Uhr: Danke für den Hinweis, Corinna. Du hast ja genau beschrieben, was gehen soll und was nicht. Wie würdest Du die beiden Sätze gerne lesen (womit ich eigent­lich »formu­lieren« meine)?
26.    Corinna sagte am 2. Juni 2009 um 16:21 Uhr: Technisch gesehen bleibt euch nur, die Veröffentlichung eurer Schriften in frei verwend­baren Formaten im Internet zu verbieten und Punkt 3 in diesem Punkt klar­zu­stellen – mit nicht „sichtbar wieder­ver­wendbar“ kommt man hier nicht weit. ;-)
Zu unter­scheiden wären dann Formate, die nur einge­bettet funk­tio­nieren und mit denen man entspre­chend libe­raler umgehen kann. Linotype hat just heute seine EULA entspre­chend ange­passt (http://​www​.dasauge​.de/​a​k​t​u​e​l​l​/​g​e​s​t​a​l​t​u​n​g​/​e​1​341).
Möglich wäre also so etwas wie:
(3) Die Zurverfügungstellung der Schrift gegen­über Dritten oder in öffent­li­chen Datennetzen ist ausschließ­lich in Formaten gestattet, die eine erneute Verwendung der Schrift durch Dritte wirksam unterbinden.
27.    Jürgen Siebert sagte am 2. Juni 2009 um 16:46 Uhr: Corinna, bist Du eine Schriftbenutzerin oder eine Schriftherausgeberin. Ich wundere mich über den verwei­gernden Duktus deiner Empfehlungen (»verbieten«) … die mir natür­lich trotzdem helfen. Eigentlich wollte ich etwas erlauben und erwar­tete aus dem Kreise der Schriftbenutzer libe­rale Textvorschläge.
28.    Corinna sagte am 2. Juni 2009 um 17:18 Uhr: Jürgen, die vorge­schla­gene Formulierung erlaubt („gestattet“) ja auch etwas und ein Verbot ergibt sich nur aus dem „ausschließ­lich“ – das ist also doch durchaus positiv formu­liert.
Bei deinem sympa­thi­schen Ehrgeiz, eine freund­liche EULA zu formu­lieren, soll­test du dennoch nicht auf klare Angaben verzichten: ich als Schriftennutzerin (!) habe jeden­falls ein ausge­prägtes Interesse an wenig Interpretationsspielraum – das erspart unan­ge­nehme Überraschungen und Rückfragen…


2 Kommentare

  1. Bernd

    Warum so kompli­ziert. Es wird immer Mittel und Wege geben eine Vereinbarung zu umgehen. Schreib doch einfach „Wer diese Schrift gerne nutzen möchte zahlt 79Euro an Jürgen und ist damit einver­standen, sie ledig­lich auf fünf verschie­denen PCs zu nutzen.“ Jeder weiß was Du sagen willst und wer nicht zahlen will, wird nicht zahlen. Natürlich kannst Du mit diesem Spruch vor Gericht keinen Blumentopf gewinnen, aber Du traust Deinen Kunden damit zu, ein wenig Verstand zu haben.

  2. manuel

    den Ansatz finde ich sehr spannend.
    Gibt es vllt. inzwi­schen Neuigkeiten?

    Es muss doch gehen, einfach und trotzdem genau (wenig Interpretationsspielraum – das erspart unan­ge­nehme Überraschungen und Rückfragen) zu formulieren.

    Was ist mit den Themen?
    _geografische Nutzung
    _zeitliche Nutzung
    _Nutzung div. Medien (Print, Web, Ebook, Apps usw.)

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