Hans Reichel kämpft gegen das Finanzamt

Der Wuppertaler Musiker, Komponist und Schriftentwerfer Hans Reichel (FF Dax, FF Sari, Barmeno) ist in den Augen seines Finanzamtes kein Designer (siehe Abbildung oben, Auszug aus der Korrespondenz). Die Gründe dafür inter­pre­tiert Reichel in eine E-Mail an FSI FontShop International so: »Na klar: Die wollen von mir rück­wir­kend Gewerbesteuer eintreiben – das ist der Sinn der ganzen Aktion. … Selbstverständlich lege ich Einspruch ein. Die Beweisführung ist ja schon fast Satire.« Hans Reichel würde sich freuen, wenn jemand unter den Fontblog-Lesern mehr weiß über die steu­er­liche Behandlung von Designarbeit. Hinweise und Tipps, auch von guten Anwälten, bitte an hans_ät_daxo.de per E-Mail.


27 Kommentare

  1. matthias

    Unglaublich, wer hat das denn beim Finanzamt fest­ge­stellt … mit der Gestaltungshöhe?

  2. microboy

    den glei­chen aerger hab ich grad auch. das finanzamt will gewer­be­steuer und ob ich kuenst­le­risch taetig bin legt ein fuer diese aufgabe hoch­qua­li­fi­zieter finanz­be­amter fest … ich bereite mich schon einmal auf den einspruch vor!

    :/

  3. Frank Zollstock

    Abgesehen davon, dass das eine unglaub­liche Idiotie des FA darstellt, würde ich gerne wissen, inwie­weit man als Grafiker-Designer in DE eine Sonderstellung genießt. Hier in AT muss ich ganz normal meine Einkünfte als Grafiker abführen …

  4. mart

    Ach du Scheiße … weit, weit ab von der Realität.

  5. microboy

    @ frank

    wir zaheln in deutsch­land natür­lich alle ganz normal die einkom­men­steuer. das finanzamt will jetzt aber zusätz­lich noch gewer­be­steuer haben – diese ist aber eigent­lich für gewer­be­trei­bende gedacht und nicht für künst­le­ri­sche berufe.

  6. Jan

    Ich weiss nicht ob wir damit eine Sonderstellung genießen, mag sein. Das ist aber garnicht das Herrausragende hier, hier geht es darum dass einem Schriftengestalter der künst­le­ri­sche Anspruch abge­spro­chen wird. Und die Begründung mag auf den ersten Blick nach­voll­ziehbar sein, weil Schriften ja Gebrauchgegenstand sind, Schriftengestalter also eher sowas wie Softwareentwickler sind… Dass bei der Gestaltung einer Schrift aber krea­tive Überlegung und sowieso die ganze Basis eine gestal­te­ri­sche ist wird nicht berück­sich­tigt. Aber eben das sollte leicht zu beweisen sein!

  7. Alex

    Sollte zu beweisen sein, aber bei einem abso­luten Laien stelle ich mir das nicht so leicht vor. Der Kreative
    Einfluss liegt halt im Detail, ist da aber immens.
    Er sollte seinen Schriften mal ein paar selbst erdachte Buchstaben beifügen, viel­leicht erkennen die es dann als künst­le­ri­sche Schöpfung^^

  8. Jan

    Stimmt schon, dennoch glaub ich dass bei Schriften eben nicht das Detail das mass­geb­lich krea­tive ist, sondern immer der Grundgedanke, der Prozess lange bevor es an die Details geht. Da ist meis­tens immer ein Konzept verbunden mit vielen Skizzen und Vorüberlegungen die zu diesem Zeitpunkt unab­hängig von Details ist sondern tatsächlch kreativ im klas­si­schen Sinne ist.

  9. Simone

    Na, das ist ja so schelcht, das ist schon amüsant. Mir tut es leid für die Betroffenen, was für eine Zeitverschwendung!
    Ich bin erstaunt, wieviel Zeit es in deut­schen Finanzämtern nun für solche Haarspaltereien gibt. Da gibt es wohl ein paar Beamte zu viel.
    Das mit den ‚Steuermodellen‘ ist von Land zu Land anders. Wir haben seiner­zeit bewußt England für die Typevents Firmengründung gewählt. War günstig und außerdem muss man in England, Typevents für bestimmte Unternehmensformen (z. B LLP) keine Gewerbesteuer zahlen. Man muss da auch nicht jedes Jahr alle mögli­chen Belege mit hin schi­cken, etc. Das wird auch nicht pinge­lich mit erbsen­zäh­le­ri­schen Schwachsinnsdefintionen versucht weg zu argu­men­tieren. Nee, wenn die zum Kontrollieren kommen, dann muss alles aufge­räumt und in Ordnung sein. Dafür kommen die dann auch wirk­lich. Find ich ja viel besser als System. 

    Im Übrigen, um mal auf den Text vom Finanzamt zu kontern, ich finde durchaus, dass das Entwerfen von Schriften ‚eine konzi­pierte Bildaussage‘ ist, ‚die bestimmte Informationen vermit­telt’… Wär‘ ja ‚en schönes Chaos wenn nicht…

  10. Simone

    … na und was ich erst eben sehe: dass das »eine bestimmte Verhaltensreaktion beim Betrachter erzielen« soll… also da macht mir aber keiner ein X für ein U vor!

    Was für ein Blödsinn…

  11. Paul

    Frechheit sowas.

  12. Christoph

    Guten Morgen zusammen.

    Auch bei mir fragt diese Woche das FA an, ob ich denn als Grafiker selb­ständig künst­le­risch oder gewerb­lich tätig bin. Bei der Häufung der Fälle gehe ich davon aus, das dies eine größer ange­legte Aktion der Finanzämter ist, eine neue Gewerbesteuerquelle aufzutun.
    Sicher mag man im Einzelfall streiten, ob eine entspre­chende Schöpfungshöhe erreicht ist. Das ist, denke ich, von Projekt zu Projekt unter­schied­lich. Allerdings wage ich zu bezwei­feln, das z.B. der Architekt (der lt. § 18 des Einkommensteuergesetzes per se ein Freiberufler ist und daher keine Gewerbesteuer zahlen muss) diese mit dem Entwurf des x-ten Neubaueinfamilienreihenhauses erreicht.
    Mal abge­sehen von der unglaub­li­chen Zeitverschwendung und dem Ärgern, finde ich es beson­ders bedenk­lich, das die Gewerbesteuer im schlimmsten Fall auch rück­wir­kend gezahlt werden muss. Ich vermute, dass dies für einige klei­nere Designbüros das Aus bedeuten kann. Naja, nachdem ja schon Ärzte und Ingenieure ins Ausland ziehen… warum sollten da die Finanzämter nicht auch noch die Designer vergraulen.
    Mich würde inter­es­sieren, ob Ihr von noch mehr Fällen wisst und wie ihr mit den Anfragen des FA umgeht. Ggf. muss man dieses Thema an die große Glocke hängen und sich gemein­schaft­lich wehren.

  13. microboy

    @ chris­toph

    archi­tekten sind wie desi­gner erstmal frei­be­rufler – aber auch archi­tekten können als gewer­be­trei­bende einge­stuft werden. es reicht wenn der arch­ti­tekt die baulei­tung über­nimmt und nicht nur den entwurf liefert. problem ist die schwam­mige berufs­de­fi­ni­tionen die bei den finanz­aem­tern herum­geis­tern. da werden webde­si­gner und grafik­de­si­gner schonmal ganz sauber vom desi­gner oder gebrauchs­gra­fiker getrennt. letzt­end­lich entscheidet jedes finanzamt neu und eine einheit­liche rege­lung scheint ausser sicht­weite. absurd …

  14. Frank Zollstock

    Danke für die Aufklärung! Habe gerade in der Wikipedia nach­ge­lesen, und nun ist mir auch klar warum ich das nicht richtig verstanden habe: „Österreich hat seine Gewerbesteuer 1994 abge­schafft, erhebt seither aber eine Kommunalsteuer von 3% auf die Lohnsumme.“

  15. Marc

    Künstlerische Leistung mit 7% berechnen und gewerb­liche Leistung mit 19 %, dann kann auch nichts nach­ge­for­dert werden.

  16. Marc

    Allerdings ist hier das Aberkennen der künst­le­ri­schen Eigenschaft mehr als absurd und wird sich sicher nicht vom FA durch­setzen können.

  17. microboy

    @ marc

    ich kenne drei fälle bei denen desi­gner rech­nungen mit 7% gestellt haben und später die diffe­renz zu 16% bzw. 19% an das finanzamt nach­zahlen mussten. einfach weil das finanzamt die arbeiten nicht als künst­le­risch aner­kannt hat. ich wäre mit sowas also mehr als vorsichtig …

  18. Alex Geh

    Noch mal langsam. Herr Reichelt ist laut Finanzamt Wuppertal (?) KEIN Grafik-Designer. Er ist viel­mehr Handwerker. Seine Einkünfte sind gewerb­li­cher Art und müssen besteuert werden. Gut. Soweit habe ich verstanden.
    Grafik-Designer sind demnach von der Gewerbesteuer befreit? Aber weshalb zahle ich an das Finanzamt Kreuzberg seit Jahren so viele, viele Euros Gewerbesteuer … als Grafik-Designer? Muß ich jetzt nach Wuppertal ziehen?

  19. Marc

    19% ist nicht gleich Gewerbesteuer, sorry, die 19% sind natür­lich Mehrwertsteuer. Gewerbesteuer ist ja nochmal extra.

  20. microboy

    @ alex

    keine ahnung warum du seit jahren gewer­be­steuer zahlst! die gesetz­liche lage ist wie gesagt etwas unklar und je nach finanzamt zahlt man als grafiker gewer­be­steuer oder nicht. even­tuell reicht aber schon ein umzug nach mitte oder friedrichshain … 

    ;)

  21. Christian Büning

    Hallo zusammen,
    ich hatte letztes Jahr das FA mit genau dem glei­chen Hallas bei mir im Büro. Ein über­eif­riger Beamter mit seiner Auszubildenden wollte mal sehen, ob ich denn künst­le­risch arbeite. Der Autor von Ratgeber Freie hat mir dann trotz Erkältung ein paar Aktenzeichen mit Präzedenzfällen zuge­schickt, die ich dann mit einem Lächeln an den Beamten weiter­ge­reicht habe. Ergebnis: Nach drei Wochen rief er an, er habe sich gewaltig für mich ins Zeug gelegt und das Verfahren auf Eis gelegt. Sehr enga­giert, der Gute Herr, aber die Rechtslage hat seine ganze Aktion von vorn­herein als unnütz deklariert.

    Wichtig ist immer, dass in den Rechnungen die Nutzungsrechte ausge­wiesen werden, damit die Abstraktionsschwarzeneggers beim Amt das einordnen können. Nicht bange machen lassen, die Beamten können sich mit einge­nom­mener Gewerbesteuer hervortun, zur Not auch auf dem Rücken von Freiberuflern.

    Wenn ein Auftrag z.B. Entwurf und Reinzeichnung beinhaltet, zählt die über­wie­gende Tätigkeit. Wenn die Reinzeichnung, also die hand­werk­liche Dienstleistung, sehr gering ist im Anteil, kann auch der Gesamtcharakter des Auftrags gewertet werden. So berechne ich viele Aufträge, wenn der Entwurf mehr als 4/5 des Auftragsvolumens ausmacht. Das hab ich mir in Münster vom FA extra so absegnen lassen.

  22. Willy

    Also, das Finanzamt hat doch voll­kommen recht – künst­le­ri­sche Tätigkeit beim Schriftenentwerfen? Macht doch eh alles der Computer von selbst, das weiß man doch als Finanzbeamter von heute. Und wenn jemand die Kompetenz hat das zu beur­teilen, dann ja wohl die, oder?

  23. Sami

    Und über­haupt, wo is’ denn da die Kunst?! Frechheit, dass die dafür auch noch Geld verlangen! Dat mach’ ich doch alles selber, mit Korrel Droof!

  24. Christoph

    Microboy hat recht. Ganz offen­sicht­lich ist jedes FA – und jeder andere D**p völlig frei zu entscheiden, wer nun wie einge­ordnet wird. Auch die einzelnen IHK’s äußern sich unterschiedlich.
    Frankfurt ordnet z.B. Grafiker ganz konse­quent und per se als gewerb­lich ein, Stade aller­dings macht Einschränkungen „Grafiker, soweit er Gebrauchsgrafiker ist, z.B. Perspektivgrafiker und Retuscheur (BFH V R 130/84); frei­be­ruf­lich aller­dings dann, wenn er künst­le­risch tätig ist“. Ja hallo?

    Aber mal anders: Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang eigent­lich mit der KSK? Beispiel: Ein Grafiker, dessen Kunden seit Jahren brav ihre Abgabe an die KSK leisten… Der Grafiker wird rück­wir­kend als gewerb­lich einge­stuft. Bekommen seine Kunden die KSK-Abgabe auch rück­wir­kend wieder?

  25. jamie oliver

    Es gab eine Zeit da haben sich die Designer nicht als Künstler sonder als Vermittler von Informationen verstanden. Wenns mir recht ist waren damals auch einige Schriftenwerfer Teil dieser Bewegung wie z.B Max Miedinger oder Adrian Frutiger . Komisch dass jetzt plötz­lich alle Künstler sein wollen und seis auch nur fürs Finanzamt :-)

  26. R.M.E.STREUF

    Das gute Finanzamt will eben die Daheimgebliebenen weiter
    melken und zwar zur Gänze, gerne wird Einem da auch schon
    einmal Liebhaberei unter­stellt, aber warum sollte man seine
    Arbeit denn nicht liebhaben?
    Verdient dann einer mal gut, denkt man sich gleich noch
    bessere Schröpfungsmethoden aus: Schröpfung statt Schöpfung. GESTALTUNGSHÖHE oder KRAFT, WIR ZAPFEN AB DES
    SCHÖPFERS SAFT, ach wie, das ist nicht ganz geheuer?
    Es ist doch doch nur Gewerbesteuer!
    Viel Spaß noch wünscht STREUF

  27. Maurice Schaar

    Jetzt gab es ja keine klare Lösung hier! Als Steuerberater von ganz vielen Kreativen geht es bei der Steuer immer darum, was wird tatsäch­lich gemacht.

    Die Verpackung ist also „Egal“!

    Zunächst einmal enthält die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Aufzählung von den sog. Katalogberufen. Hier liegt eine frei­be­ruf­liche Tätigkeit jeden­falls dann vor, soweit einer dieser Berufe ausschließ­lich oder im Kerngebiet als Selbstständiger eigen­ver­ant­wort­lich ausgeübt wird.

    Dabei handelt es sich um folgende Gruppen:

    die selbst­ständig ausge­übte wissen­schaft­liche, künst­le­ri­sche, schrift­stel­le­ri­sche, unter­rich­tende oder erzie­he­ri­sche Tätigkeit,

    die selbst­stän­dige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bera­tenden Volks- und Betriebswirte, verei­digten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen. Kernbereiche des Ingenieurberufs sind: Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, tech­ni­sche Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Tätigkeit eines Ingenieurs umfasst darüber hinaus auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rech­ner­ge­stützte Steuerung, Überwachung und Optimierung indus­tri­eller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhan­dener Systeme an spezi­elle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung quali­fi­zierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung. Informatikingenieure arbeiten u.a. auch in der Netz- und Systemadministration, sie beur­teilen die Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen oder bewerten die Energieeffizienz bestehender Systeme (BFH-Urteil vom 22.9.2009, VIII R 31/07).

    1.3 Ähnliche Berufe
    Darüber hinaus sind auch Tätigkeiten als frei­be­ruf­lich anzu­sehen, soweit sie als „ähnliche Berufe“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzu­sehen sind. Ähnlich bedeutet, dass sowohl der ausge­übte Beruf wie die voran­ge­gan­gene Ausbildung mit einem der oben genannten Katalogberufe vergleichbar sein müssen. Ansonsten handelt es sich um eine gewerb­liche Tätigkeit, soweit nicht Land- und Forstwirtschaft vorliegt.

    1.3.1 Freiberufler (über die Katalogberufe hinaus)
    Insbesondere die folgenden Tätigkeiten sind norma­ler­weise freiberuflich:

    Altenpfleger, soweit diese ihre Patienten nicht haus­wirt­schaft­lich versorgen (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Diätassistent (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    EDV-Berater übt im Bereich der Systemsoftware gewöhn­lich eine inge­nieur­ähn­liche Tätigkeit aus. Im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist die Tätigkeit des EDV-Beraters nur dann als selbst­stän­dige Tätigkeit zu quali­fi­zieren, wenn er die Entwicklung der Anwendersoftware durch eine klas­si­sche inge­nieurs­mä­ßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) betreibt und norma­ler­weise über eine mit einem Ingenieur vergleich­bare Ausbildung verfügt (BFH-Urteil vom 04.05.2004, XI R 9/03, BStBl II 2004, 989), 

    Ergotherapeut (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (BFH-Urteil vom 6.9.2006, XI R 64/05, BStBl II 2007, 177), 

    Hebamme/Entbindungspfleger (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Industriedesigner; auch im Bereich zwischen Kunst und Gewerbe kann gewerb­li­cher Verwendungszweck eine künst­le­ri­sche Tätigkeit nicht ausschließen (BFH-Urteil vom 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474), 

    Insolvenzverwalter; Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzverwalter frei­be­ruf­lich tätig, wenn diese Tätigkeit isoliert als eine sons­tige selbst­stän­dige Tätigkeit anzu­sehen ist (BFH-Urteil vom 11.8.1994, IV R 126/91, BStBl II 1994, 936),

    Kfz-Sachverständiger, dessen Gutachtertätigkeit mathe­ma­tisch-tech­ni­sche Kenntnisse voraus­setzt, wie sie übli­cher­weise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur erlangt werden (BFH-Urteil vom 10.11.1988, IV R 63/86, BStBl II 1989, 198), 

    Kindererholungsheim; der Betrieb eines Kindererholungsheims kann ausnahms­weise eine frei­be­ruf­liche Tätigkeit darstellen, wenn die Kinder in erster Linie zum Zweck einer plan­mä­ßigen körper­li­chen, geis­tigen und sitt­li­chen Erziehung auswärts unter­ge­bracht sind und die frei­be­ruf­liche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heimes das Gepräge gibt (BFH-Urteil vom 09.04.1975, I R 107/73, BStBl II 1975, 610), 

    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Krankenpfleger/Krankenschwester, soweit keine haus­wirt­schaft­liche Versorgung der Patienten erfolgt (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030 und BFH vom 22.1.2004, BStBl II 2004, 509), 

    Kunsthandwerker, der von ihm selbst entwor­fene Gegenstände herstellt (BFH-Urteil vom 26.9.1968, IV 43/64, BStBl II 1969, 70); hand­werk­liche und künst­le­ri­sche Tätigkeit können neben­ein­ander vorliegen (BFH-Urteil vom 11.7.1991, IV R 15/90, BStBl II 1991, 889), 

    Logopäde (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Masseur (staat­lich geprüft), Heilmasseur, soweit diese nicht ledig­lich oder über­wie­gend kosme­ti­sche oder Schönheitsmassagen durch­führen (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Medizinischer Bademeister, soweit dieser auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig wird oder persön­liche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornimmt (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Medizinisch-tech­ni­scher Assistent (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Modeschöpfer; bera­tende Tätigkeit eines im Übrigen als Künstler aner­kannten Modeschöpfers kann künst­le­risch sein (BFH-Urteil vom 2.10.1968, I R 1/66, BStBl II 1969, 138), 

    Patentberichterstatter mit wertender Tätigkeit (BFH-Urteil vom 2.12.1970, I R 23/67, BStBl II 1971, 233), 

    Podologe/Medizinischer Fußpfleger (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Rettungsassistent (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030), 

    Tanz- und Unterhaltungsorchester, wenn es einen bestimmten Qualitätsstandard erreicht (BFH-Urteil vom 19.8.1982, IV R 64/79, BStBl II 1983, 7), 

    Umweltauditor mit einem abge­schlos­senen Chemiestudium (BFH-Urteil vom 17.1.2007, XI R 5/06, BStBl II 2007, 519), 

    Werbung; Tätigkeit eines Künstlers im Bereich der Werbung kann künst­le­risch sein, wenn sie als eigen­schöp­fe­ri­sche Leistung zu werten ist (BFH-Urteil vom 11.7.1991, IV R 33/90, BStBl II 1992, 353), 

    Zahnpraktiker (BMF vom 22.10.2004, IV B 2 – S-2246 – 3/04, BStBl I 2004, 1030),

    Zwangsverwalter; die Tätigkeit fällt in der Regel unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12.12.2001, XI R 56/00, BStBl II 2002, 202);

    1.9 Künstlerische Tätigkeit
    Eine künst­le­ri­sche Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigen­schöp­fe­risch sind und über eine hinrei­chende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künst­le­ri­sche Gestaltungshöhe errei­chen (BFH-Urteil vom 11.7.1991, IV R 33/90, BStBl II 1992, 353). Dabei ist nicht jedes einzelne von dem Künstler geschaf­fene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im Veranlagungszeitraum ausge­übte Tätigkeit zu würdigen (BFH-Urteil vom 11.7.1960, V 96/59 S, BStBl III 1960, 453). 

    Da die künst­le­ri­sche Tätigkeit in beson­derem Maße persön­lich­keits­be­zogen ist, kann sie als solche nur aner­kannt werden, wenn der Künstler auf sämt­liche zur Herstellung eines Kunstwerks erfor­der­li­chen Tätigkeiten den entschei­denden gestal­tenden Einfluss ausübt (BFH-Urteil vom 2.12.1980, VIII R 32/75, BStBl II 1981, 170). 

    1.4 Autodidakt
    Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen in bestimmten Berufsgruppen gefor­derten entspre­chenden Studienabschluss (Autodidakt), muss er nach­weisen, dass er über eine Vorbildung mit vergleich­barer Tiefe und Breite verfügt. Da der Nachweis durch Teilnahme an Kursen oder Selbststudium auch den Erfolg der auto­di­dak­ti­schen Ausbildung mit umfasst, ist dieser Beweis regel­mäßig schwer zu erbringen (BFH-Urteil vom 14.3.1991, IV R 135/90, BStBl II 1991, 769). Die Rechtsprechung billigt ihm daher einige Erleichterungen zu. 

    Der Autodidakt kann ausnahms­weise den Nachweis der erfor­der­li­chen theo­re­ti­schen Kenntnisse anhand eigener prak­ti­scher Arbeiten erbringen. Hierbei ist es erfor­der­lich, dass seine Tätigkeit beson­ders anspruchs­voll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumin­dest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraus­setzt und den Schwerpunkt seiner Arbeit bildet (BFH-Urteil vom 9.7.1992, IV R 116/90, BStBl II 1993, 100). Die prak­ti­schen Arbeiten müssen so beschaffen sein, dass aus ihnen auf eine Ausbildung, einen Kenntnisstand und eine Qualifikation geschlossen werden kann, die durch den Kernbereich eines Fachstudiums vermit­telt wird (BFH-Urteil vom 11.8.1999, XI R 47/98, BStBl II 2000, 31). Es ist unschäd­lich, wenn die Kenntnisse in einem Hauptbereich des Fachstudiums unzu­rei­chend sind, der Steuerpflichtige jedoch insge­samt eine entspre­chende Abschlussprüfung an einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie bestehen würde (BFH-Urteil vom 19.9.2002, IV R 74/00, BStBl II 2003, 27 und BFH-Urteil vom 28.8.2003, IV R 1/02, BStBl II 2003, 919). 

    Der Nachweis der erfor­der­li­chen theo­re­ti­schen Kenntnisse kann auch mittels einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen erbracht werden (BFH-Urteil vom 26.6.2002, IV R 56/00, BStBl II 2002, 768). Stellt der Kläger einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, muss das FG ihm grund­sätz­lich entspre­chen. Ablehnen darf es ihn nur, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu bewei­senden Tatsachen zugunsten der betref­fenden Partei unter­stellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder wenn das FG über ausrei­chende eigene Sachkunde verfügt, um die Frage zu entscheiden. Ausnahmsweise muss das FG einem Beweisantrag nicht entspre­chen, wenn konkrete entschei­dungs­er­heb­liche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorge­tragen noch ander­weitig erkennbar sind, sodass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entschei­dungs­er­heb­li­chen Tatsachen und Behauptungen aufde­cken kann; mit solchen Beweisanträgen genügen Beteiligte nicht ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass solche Anträge dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe­legen müssen (BFH-Beschluss vom 22.04.2010, VIII B 264/09, BFH/NV 2010, 1300).

    Ein abge­bro­chenes Studium reicht zum Nachweis einer auto­di­dak­ti­schen Ausbildung aller­dings nicht aus (BFH-Urteil vom 4.5.2000, IV R 51/99, BStBl II 2000, 616). 

    Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplominformatikers entspre­chen, kann einen inge­nieur­ähn­li­chen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut (BFH-Urteil vom 22.09.2009, VIII R 63/06).

    Wichtig ist: nichts unüber­legtes zu tun!

    Grüße, Maurice Schaar Steuerberater aus Berlin

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